Hinweise zum Kirchenaustritt:
- Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann von Personen erklärt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind.
- Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können der/die gesetzliche/r Vertreter, oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin/ ein Pfleger bedarf dazu der Zustimmung des Familiengerichts. Hat eine Person das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit dessen Zustimmung erklärt werden.
- Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für geschäftsunfähige Betreute eine Erklärung nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten/ des Betreuten entspricht. Die Erklärung muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Eine Erklärung mittels Vollmacht ist unzulässig.
- Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der zuständigen Gemeinde (Melde-/oder Standesamt) eingegangen ist.
- Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist
Mit der Austrittserklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der Personalausweis oder
- der Reisepass oder
- ein gültiger ausländischer Ausweiss
Von Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten werden zusätzlich Angaben zu Datum und Ort der Eheschließung benötigt.
Die Gebühr beträgt 30,00 Euro.
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